Kanzlei

07
2011

Geschädigter muss sich nicht den höchsten zu erzielenden Restwert seines KFZ anrechnen lassen

Das Landgericht München II hat am 08.07.2011 (Az: 5 O 5293/09) entschieden, dass der geschädigte Kläger sich nicht den Restwert eines von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens auf seinen Schaden anrechnen lassen muss, wenn er sein Fahrzeug tatsächlich zu einem niedrigeren Restwert verkauft hat.  

Weiter ist das Gericht auch nicht den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen gefolgt, der den höheren Restwert bestätigt hat. Das Gericht war von diesen Feststellungen nicht überzeugt und ist daran im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung auch nicht gebunden.

Einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit wegen Nichtannahme des ihm bindend vorliegenden höchsten Restwertangebots hat das Gericht ebenfalls verneint, da der Kläger zu Recht zunächst eine Abrechnung seines Schadens auf Reparaturkostenbasis durchführte und sich erst nach Weigerung der Versicherung für einen Verkauf seines Fahrzeugs entschied. Zu diesem Zeitpunkt war die Bindungsfrist für das höchste Restwertangebot jedoch bereits abgelaufen und eine Verlängerung nicht möglich.

Zuletzt hat das Gericht dem Kläger auch Unterstellkosten des verunfallten Fahrzeugs über 78 Tage zugesprochen. Im Fall sei dieser Zeitraum angemessen gewesen, da der Kläger das Fahrzeug bis zur Entscheidung der Versicherung zur Beweissicherung vorhalten, Restwertangebote nachverhandeln und das Fahrzeug begutachten lassen, sowie das Gutachten an die Gegenseite senden musste.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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