In Zeiten geringer Zinsen auf Festgeld und risikoreicher Beteiligungen an Kapitalanlagegesellschaften steigt das Interesse an Unternehmensbeteiligungen.
Solche gibt es auch in Bayern in Form von Beteiligungsgesellschaften, die sich in der Rechtsform der Stillen Gesellschaft, hier wiederum entweder als typisch Stille Gesellschaft oder atypisch Stille Gesellschaft an Unternehmen beteiligen und ihrerseits dazu Kapital von Kapitalanlegern sammeln.
Dabei ist anlässlich eines aktuellen Rechtsstreits die Frage aufgetaucht, ob eine derart ausdrücklich als „typische Stille Beteiligung“ bezeichnete Unternehmensbeteiligung dazu führen darf, dass – untypischer Weise – durch Vertragsklauseln an versteckter Stelle über die Beteiligung des Stillen hinaus auch eine Beteiligung am Unternehmenswert erfolgen kann, nachdem die Unternehmerbeteiligung ja kennzeichnend ist für die atypische Stille Gesellschaft.
Im Beispielsfall hatte der Unternehmer seine Beteiligung gewinnbringend an eine ausländische Gesellschaft verkauft. Der stille Gesellschafter beanspruchte aufgrund einer bestimmten an versteckter Stelle angebrachten Klausel des Gesellschaftsvertrages einen Anteil am Verkaufserlös und damit an den durch den Verkauf ausgelösten stillen Reserven des Unternehmens.
Das Gericht sah das aber im konkreten Fall als nicht gerechtfertigt an, weil der typische Stille Gesellschaftsvertrag gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Beteiligung am Unternehmenswert nicht vorliegt mit der Folge, dass die entsprechende Vertragsklausel als gegen Treu und Glauben verstoßend angesehen und für unwirksam gehalten wurde. Das Gericht folgte dem Argument des Stillen nicht, es sei zulässigerweise ein Equity Kicker vereinbart worden. Das wäre zwar möglich gewesen, dadurch wäre aber aus der Stillen Gesellschaft eine atypisch Stille Gesellschaft geworden, das sei aber aus dem vom Stillen vorgegebenen Formularvertrag nicht klar und eindeutig zu entnehmen gewesen, eine Beteiligung an den stillen Reserven wurde damit abgelehnt.